Aktivierung der Revis-Empfänger

Kompetenzteilung zwischen ADEM und ONIS

Für jeden REVIS Antragsteller, der unter 65 Jahren und erwerbsfähig ist, erfolgt ein Profiling durch die ADEM (Agence pour le développement de l’emploi). Durch dieses Gespräch kann die ADEM bestimmen, inwiefern der Antragsteller fähig ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt einzugliedern:

  • Er wird für fähig befunden, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, und wird bei der ADEM gemeldet und als Arbeitsuchender betreut. Um weiterhin finanzielle Beihilfen zu beziehen, muss er bei der ADEM gemeldet bleiben und aktiv einen Arbeitsplatz suchen.
  • Er weist einen speziellen Bedarf im Bereich der sozialen und beruflichen Aktivierung auf und wird auf der Grundlage einer begründeten Stellungnahme der ADEM an das Nationale Amt für soziale Eingliederung (Office national d’inclusion sociale - ONIS) verwiesen.

Die Entscheidung kann noch einmal überprüft werden. 

 

Empfangsservice des ONIS

Nach Erhalt der begründeten Stellungnahme der ADEM lädt der ONIS den Antragsteller zu einem Informationsgespräch ein.

Im Falle eines unbegründeten Nichterscheinens zum Informationsgespräch schickt der ONIS ein Einschreiben an den Antragsteller mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von 5 Werktagen Belege zur Begründung seines Nichterscheinens beizubringen. Diese Frist beginnt ab dem Datum des Versands des Einschreibens.

Wenn diese Belege nach Ablauf dieser Frist nicht eingereicht wurden, informiert der ONIS den Nationalen Solidaritätsfonds (FNS). In diesem Fall wird das REVIS während des laufenden Monats, in dem das unbegründete Nichterscheinen stattgefunden hat, und der 3 folgenden Monate nicht geschuldet.

Der Antragsteller unterzeichnet eine Erklärung zur Zusammenarbeit mit dem ONIS und wird an den regionalen Betreuer für soziale Eingliederung (ARIS) vermittelt, mit dem er einen Aktivierungsplan erstellt.

 

Aktivierungsplan

Der Aktivierungsplan ist maximal ein Jahr gültig, kann aber erneuert werden.

Falls nötig, kann jederzeit ein neuer Aktivierungsplan erstellt werden.

Dieser Plan enthält:

  • das Aktivierungsprojekt;
  • gegenseitige Verpflichtungen und einen Kalender der Vorgehensweise;
  • die Hilfen, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß seinem Aktivierungsplan wird der Empfänger den folgenden Aktivierungsmaßnahmen zugewiesen:

  • Stabilisierungsaktivitäten;
  • gemeinnütziger Beschäftigung;
  • Kursen und Schulungen;
  • Kuren, Behandlungen oder sonstigen Maßnahmen zur Wiedereingliederung oder Rehabilitation.

Eine Befreiung von diesen Maßnahmen, die nicht länger dauern dürfen als ein Jahr, kann dem Empfänger gewährt werden, wenn:

  • er ein Kind aufzieht, für das er Kindergeld bezieht und für das er über keine Betreuungsmöglichkeit verfügt;
  • er als Pflegeperson im Rahmen der Pflegeversicherung tätig ist;
  • er seine Schulausbildung im klassischen oder allgemeinen Sekundarunterricht abschließt;
  • sein körperlicher oder psychischer Gesundheitszustand oder seine soziale oder familiäre Situation es nicht zulassen, dass er an den Maßnahmen teilnimmt, da diese kontraindiziert oder nicht zu verwirklichen sind.

Während der Zeit der Befreiung erhalten die betroffenen Personen die Eingliederungszulage.

Hinweis: Der Empfänger  in Zuständigkeit des ONIS muss nicht bei der ADEM gemeldet sein.

Bei den Stabilisierungs- und/oder Aktivierungsmaßnahmen handelt es sich um vorbereitende Maßnahmen, die darauf abzielen die Inklusion des Leistungsempfängers zu fördern und gegebenenfalls seine Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern um seine Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Menschen, die fähig geworden sind, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, werden so vom ONIS an die ADEM vermittelt.

 

Gemeinnützige Beschäftigung

Die Aktivierungsmaßnahmen vom Typ gemeinnützige Beschäftigung „travaux d’utilité collective (TUC)“ werden mit verschiedenen Einrichtungen organisiert. Die Organisationen die mit dem ONIS zusammenarbeiten möchten, um eine solche Maßnahme zu organisieren, können sich an die Abteilung für Beziehungen zu Beschäftigungsträger für gemeinnützige Beschäftigungen wenden.

Die Bestimmungen des Arbeitsrechts gelten für die Person, die an einer Aktivierungsmaßnahme vom Typ „gemeinnützige Beschäftigung“ teilnimmt, im Hinblick auf:

  • Arbeitszeiten;
  • Ruhezeiten, Feiertage und gewöhnliche und Sonderurlaubstage;
  • Gleichbehandlung, Diskriminierung am Arbeitsplatz und Mobbing;
  • Schutz, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer.

Eine Person, die im Rahmen ihres Aktivierungsplans an einer gemeinnützigen Beschäftigung teilnimmt, hat Anspruch auf eine Aktivierungszulage, die monatlich ausgezahlt wird.

Die Aktivierungszulage wird von der Finanzdienstleistungsabteilung des ONIS auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer berechnet, basierend auf der Anzahl der geleisteten Stunden.

Die Aktivierungszulage unterliegt der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung) sowie der Einkommensteuer. Die Einziehung der Abgaben und Steuern erfolgt direkt durch den ONIS.

Diese Zulage kann maximal weitere 3 Monate ausgezahlt werden, wenn die ADEM die Akte der Person wiederaufnimmt, die die Zulage bezogen hat.

Wenn der FNS während des Zeitraums des Aktivierungsplans feststellt, dass die Bedingungen für die Bewilligung der Aktivierungszulage nicht mehr erfüllt sind, stellt er die Zahlung der Zulage ab dem 1. Tag des Folgemonats nach Zugang der Information ein.

Die Rückerstattung der Aktivierungszulage wird nur verlangt, wenn diese unrechtmäßig bezogen wurde.


Sanktionen

Das REVIS muss zurückerstattet werden, wenn der Empfänger:

  • gegen die unterzeichnete Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit der ADEM verstößt oder sich weigert, an einer vorgeschlagenen aktiven beschäftigungsfördernden Maßnahme teilzunehmen, oder;
  • sich weigert, mit dem Nationalen Amt für soziale Eingliederung (ONIS) zusammenzuarbeiten, oder;
  • den Vorladungen des FNS zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen zum REVIS nicht nachkommt.

Die Höhe des REVIS wird zeitweise gemindert, falls der ONIS bei einer Person wiederholt eine der folgenden Verhaltensweisen feststellt:

  • Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Aktivierungsplans;
  • Nichteinhaltung des Zeitplans für die im Aktivierungsplan vorgesehenen Schritte;
  • Weigerung, an Aktivierungs- oder Stabilisierungs- und Vorbereitungsmaßnahmen teilzunehmen;
  • Nichteinhaltung der Vereinbarungen im Rahmen der Aktivierungsmaßnahmen vom Typ „gemeinnützige Beschäftigung“;
  • unbegründetes Fernbleiben von einem Termin mit dem ONIS, zu dem per Einschreiben eingeladen wurde.

Im Falle einer weiteren Wiederholung können die Leistungen des REVIS zeitweise aufgehoben werden.